Satzung - Ford Freunde Südharz e.V.

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Satzung

SATZUNG
der
„Ford – Freunde Südharz e. V.“



§1 Zweck und Mittel des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, die Marke „Ford“ in der Öffentlichkeit positiv zu vertreten und mit Aktionen das Erscheinungsbild des Herstellers zu unterstützen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Ausgaben bedeuten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.



§2 Name, Sitz u. Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Ford – Freunde Südharz  “ und hat seinen Sitz in Osterode am Harz. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern Sie sich unter Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Ihre Unterschrift bekennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorzulegen (BGB). Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Nach Erwerb der Mitgliedschaft tritt eine 3 – monatige Probezeit in Kraft. Innerhalb dieser 3 Monate kann die Mitgliedschaft von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden.



§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1) die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
2) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
   Kassenwart und  Schriftführer.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung erfolgt für bare Auslagen nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Jahreshauptversammlung.





§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod des Mitglieds

b) durch Austritt des Mitgliedes aufgrund einer schriftlichen Kündigung. In diesem
Fall ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats                     einzuhalten.

c) durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangte Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Bei seinem Ausscheiden hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.


§6 Ausschließung

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend aufgeführten Fällen erfolgen:

1.) Wenn die in §8 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder verletzt werden.

2.) Wenn das Mitglied seinem Verein gegenüber eingegangene Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

3.) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschließung des Ausschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen nebst Begründung schriftlich zuzustellen.


§7 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

a) Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

b)  Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen    Vereinbarungen zu nutzen.

c)  An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.




§8 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

a) Die Satzung des Vereins, sowie auch die Beschlüsse zu befolgen.

b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

c) Die durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

d) An allen Veranstaltungen mitzuwirken, zu deren Teilnahme es sich angemeldet hat. Bei nachträglichem Absagen ohne zwingenden Grund wird die Teilnahmegebühr nicht zurückerstattet und kommt der Vereinskasse zu Gute.

e) Bei Abwesenheit bei Treffen, den Vorstand rechtzeitig zu informieren.

f) Bei gemeinsamen Unternehmungen die Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhalten.


§9 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal, möglichst im ersten Kalenderquartal, als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen werden. Ihrer Beschlußfassung unterliegt:

- Die Wahl u. Abwahl von Vorstandsmitgliedern
- Die Bestimmung der Höhe des Beitrages
- Die Entlastung des Vorstandes für des vergangene Geschäftsjahr
- Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden durch schriftliche Ankündigung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Werktage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Beschlüsse, die die Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen,  bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

4) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.




5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 20 Prozent der Mitglieder sie schriftlich beantragen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliedsversammlung selbst einberufen.


§10 Ehrenmitglieder

Es besteht die Möglichkeit, Personen, die sich durch Unterstützung innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Dieses muß auf einer Jahreshauptversammlung beantragt und mehrheitlich beschlossen werden. Das Ehrenmitglied hat dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, ist jedoch von der Beitragszahlung befreit.


§11 Vorstand des Vereins

1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln in einer Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes deren verwaistes Amt durch geeignete Mitglieder bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch zu besetzen.

2) Der Vorstand führt den Verein. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.


§12 Verfahren der Beschlußfassung

Sämtliche Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung der Versammlung ordnungsgemäß erfolgt ist.


§13 Änderung der Mitgliedschaft

Das Mitglied verpflichtet sich, Änderungen, die sich auf die Höhe des Mitgliedsbeitrages auswirken können, dem Vorstand schnellstmöglich mitzuteilen. Nachteile, die in Folge von verspäteten Änderungsangaben entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.



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Anlage zur Satzung  - Stand  01. Mai 2013

#Beiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist in folgende Gruppen gegliedert:

- Normaler Beitrag          :  60,-

- Ermäßigter Beitrag         :  42,- €   (Nur Azubis, Arbeitslose u. Rentner ab 65J.)

- Ehepaare u. eheähnliche Gemeinschaft       :  90,- €   (Nur wenn beide Partner Mitglied werden)

Die Beiträge werden in halbjährlicher (01.03. u. 01.10.) erhoben. Jedes Mitglied kann die Zahlungsweise aber auch individuell für sich mit dem Kassenwart abstimmen.  Der Beitrag kann Bar, per Überweisung oder per Lastschriftverfahren entrichtet werden. Für das Lastschriftverfahren ist von jedem Mitglied ein SEPA-Lastschriftmandat  auszufüllen.

#Aufkleber

Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, Vereinsaufkleber an seinem Fahrzeug anzubringen. Der Erste ist im ersten Jahresbeitrag von Neu - Mitgliedern enthalten und wird erst nach der Probezeit ausgegeben. Weitere Aufkleber sind vom Mitglied selbst zu zahlen. Die Wahl der Farbe und der Größe der Aufkleber, die das Mitglied an seinem Fahrzeug anbringen will, ist dem Mitglied freigestellt.

Das Mitglied muß sich innerhalb eines Monats nach Beendigung der Probezeit entscheiden, ob es einen Vereinsaufkleber an seinem Fahrzeug anbringen möchte. Spätere Entscheidungen können nicht mehr akzeptiert werden und der Anspruch auf den kostenlosen Aufkleber verfällt.
Die Positionierung der Aufkleber  ist dem Mitglied freigestellt. Die Anbringung auf der Front- und / oder Heckscheibe wird jedoch begrüßt.  Die gegebene Schriftart ( Freehand  471 BT ) muss eingehalten werden.

# Vereinskleidung

Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich mindestens ein Kleidungsstück mit dem Vereinslogo ( Pullover, Kapuzenpulli, T-Shirt o.ä.) anzuschaffen. Die festgelegten Farben für die Vereinskleidung sind Weiß und Sand. Die Anbringung und Positionierung von Werbung, Logos und Schrift ist vorgeschrieben und genau festgelegt. Die Kosten hierfür trägt jedes Mitglied selbst und können nicht festgelegt werden, sie sind zur gegebenen Zeit zu erfragen. Die Vereinskleidung sollte bei allen Veranstaltungen seitens des Vereins getragen werden.

# Vereins-Kennzeichen

Jedem Mitglied wird ein Vereins-Kennzeichen ausgehändigt. Dieses ist bei allen Veranstaltungen, an denen mindestens 2 oder mehr Mitglieder teilnehmen, am Fahrzeug anzubringen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft muss das Kennzeichen zurückgegeben werden. Bei Verlust oder Beschädigung des Kennzeichens, ist das Mitglied verpflichtet, die Kosten der Wiederbeschaffung ( 20,- € ) zu tragen. Nichteinhaltung dieser Regelungen kann seitens des Vorstandes mit einem Verwarngeld geahndet werden.

#Partner

Die Mitglieder der „Ford-Freunde Südharz e.V.“ können bei folgenden Firmen/Händlern Rabatte genießen:

-   Auto Fuchs, Ford-Service Partner, Cl.-Zellerfeld
-   Norbert Wehen, Ford – Werkstatt, Bad Lauterberg
-   Ford Autohaus Peckmann, Einbeck

#Vorstand

Die Organe des Vorstandes sind durch folgende Personen besetzt:

1.Vorsitzender     : Manuel von der Straten
2.Vorsitzender    : Marc Tulke
Kassenwart     : Marcus Schöbel   
Schriftführerin   : Steffen Silber

#Ausscheiden aus dem Club

Beim Ausscheiden aus dem Verein verpflichtet sich jedes Mitglied:

- alle Vereinsaufkleber , sofern vorhanden,
innerhalb von 7 Tagen vom Fahrzeug zu entfernen
- die Satzung (incl. Anlage) zurückzugeben
- das Vereins-Kennzeichen zurückzugeben

# Bußgelder / Verwarngelder

Bei folgenden Situationen behält sich der Verein das Recht vor, Bußgelder / Verwarngelder einzufordern:

- Nichtanbringung des Vereins-Kennzeichens auf einer Veranstaltung ( 5,-€ )



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